Satzung

MTV Wittorf von 1926 e. V.
Vereinssatzung in der Fassung vom 28.02.2003

§ 1 Name, Sitz, Gründungsjahr
Der Verein führt den Namen „Männerturnverein Wittorf von 1926 e. V.“. Er hat seinen Sitz in Wittorf,
Kreis Lüneburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg unter der Nr. VR 769
eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein sieht seine Aufgabe in der Förderung der Leibesübungen, sowie des Spielmannswesens
auf breitester, gemeinnütziger Grundlage. Seine eigenwirtschaftlichen Aktivitäten dienen
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Überschüsse dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Gewinnanteile, sowie sonstige Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins für die Mitglieder sind ausgeschlossen. Der Verein ist politisch, rassisch und
konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der MTV ist Mitglied des Landessportbundes, des Deutschen Turner Bundes (DTB), sowie des
Niedersächsischen Fußballverbandes.
§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung,
die Satzungen der in §3 genannten Organisationen und das Gesetz geregelt.
§ 5 Mitgliedschaft
a) Die Mitglieder unterscheiden sich in 1. aktive Mitglieder über 18 Jahre alt

  1. jugendliche Mitglieder 14 -18 Jahre alt
  2. Kinder bis 13 Jahre alt
  3. passive Mitglieder
  4. Ehrenmitglieder
    b) Aufnahme in den Verein Jede Person kann durch schriftliche Anmeldung die Mitgliedschaft beim Verein beantragen. Bei
    Minderjährigen ist die Beitrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Über die
    Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
    c) Erlöschen der Mitgliedschaft 1. Durch den Tod.
  5. Bei Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung an die Hauptgeschäftsstelle des Vereins zum
    Ende des Kalenderjahres. Diese Abmeldung muss bis zum 30. November des laufenden Jahres
    (letzter Abmeldetag) eingegangen sein. Bei Minderjährigen ist die Abmeldung vom gesetzlichen
    Vertreter vorzunehmen.
  6. Bei förmlicher Ausschließung durch Beschluß des Ehrenausschusses. Der Ausschluß erfolgt,
    wenn ein Mitglied das Vereinsansehen schädigt, grob gegen die Satzung verstößt oder sich
    disziplinlos verhält. Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich zuzustellen. Es steht dem
    Ehrenausschuß frei, ob er dabei Gründe, die zum Ausschluß geführt haben, angeben will. Der
    Betroffene kann aus einem solchen Ausschluß keinerlei zivil- oder strafrechtliche Folgerungen
    ziehen oder gar Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Die Entscheidung des Ehrenausschusses
    ist nicht anfechtbar.
  7. Mitglieder, die länger als ein halbes Jahr mit dem Beitrag im Rückstand und zweimal gemahnt
    worden sind, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Der
    Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluß entbindet nicht von der
    Zahlungsverpflichtung der rückständigen Beiträge und der entstandenen Kosten.
    § 6 Organe des Vereins
    a) Organe des Vereins sind : 1. Die Mitgliederversammlung
  8. Der Vorstand
  9. Die Fachausschüsse bzw. die Abteilungsleiter
  10. Der Ehrenrat Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung findet nur auf
    besonderen Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Zwei Mitglieder des
    Vorstandes vertreten den Verein rechtsgeschäftlich. Darunter muß sich jeweils der 1. Vorsitzende
    oder der 2. Vorsitzende befinden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern
    beschlußfähig, darunter muß sich jeweils der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende befinden. Die
    Wahl des Vorstandes erfolgt von der Hauptversammlung auf vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
    Seine Verantwortung endet mit der Neuwahl und vorausgehenden Entlassung durch die
    Hauptversammlung. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vorzeitig aus, ist dieses Amt bis zur
    Neuwahl durch den Vorstand kommissarisch zu besetzen.
    b) Der Vorstand besteht aus: 1. dem 1. Vorsitzenden
  11. dem 2. Vorsitzenden
  12. dem Hauptkassenwart
  13. dem Schriftführer
    c) Die Fachabteilungen werden durch den Vorstand begründet. Sie führen zeitig vor der
    Hauptversammlung Ihre Abteilungsversammlung durch.
    d) Der Ehrenausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die vom Vorstand in nicht
    schriftlicher Form berufen werden.
    e) Die Kassenprüfer: Zwei Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei
    Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt jährlich im Wechsel.
    f) Ausschüsse: Zur Mitarbeit und zur Unterstützung des Vorstandes können Ausschüsse gebildet
    werden.
    § 7 Versammlungen und Wahlen
    a) Zur Hauptversammlung mit Stimmrecht gehören: Alle Mitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied kann nur einmal erfaßt
    werden. Stichtag der Erfassung ist der 1. Januar des betreffenden Jahres. Der Termin der
    Hauptversammlung muss 4 Wochen vorher bekannt sein. Eingeladen wird durch den Schriftführer
    unter Bekanntgabe der Tagesordnung an den öffentlichen Anschlagtafeln (Feuerwehrgerätehaus,
    Bushaltestelle Hauptstraße/Im Rehr und Sportplatz). Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die
    Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit; bei Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der
    Anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
    Stimmenthaltungen gelten als nicht anwesend. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die
    Hauptversammlung soll im ersten Vierteljahr des Jahres stattfinden.
    b) Zum Geschäftsbereich der Hauptversammlung gehören: 1. Berichte über das abgelaufene Jahr und der Kassenprüfer mit anschließender Aussprache
  14. Entlastungen
  15. Wahlen
  16. Änderung der Beitragsordnung
  17. Satzungsänderungen
  18. Anträge und sonstige Angelegenheiten, die die Hauptversammlung betreffen. Anträge müssen
    eine Woche vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.
    Die Abstimmungen können erfolgen durch Handzeichen. Verlangen drei Mitglieder eine
    geheime Abstimmung, so erfolgt diese durch Stimmzettel. Die Beschlüsse der
    Hauptversammlung sind in einem Protokoll niederzuschreiben und in der nächsten
    Hauptversammlung zu verlesen, wenn dieses von einem Teilnehmer der Versammlung
    gewünscht wird. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erfolgt. Das Protokoll
    wird vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben. Weitere Hauptversammlungen
    innerhalb des Jahres sind zu veranstalten, wenn der Vorstand oder 30% der Mitglieder des
    Vereins schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangen.
    § 8 Auflösung des Vereins
    Über die Auflösung des Vereins beschließt eine ordnungsgemäß unter Angabe dieses Zweckes
    einberufene Mitgliederversammlung. Es müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein
    und mindestens 2/3 der Anwesenden der Auflösung zustimmen.
    § 9 Vermögen des Vereins bei der Auflösung
    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall des bisherigen Zwecks haben die
    Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Dieses darf nur für steuerbegünstigte
    Zwecke verwendet werden.
    Etwaige Beschlüsse dürfen erst nach der vorherigen Zustimmung des zuständigen Finanzamtes
    ausgeführt werden.
    Soweit die vorstehenden Voraussetzungen gegeben sind, soll das vorhandene Vereinsvermögen,
    vorbehaltlich der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes, der Gemeinde Wittorf zufallen, der es
    unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, wie sie dem Sinn und Zweck dieser
    Satzung möglichst nahe kommen, zu verwenden hat.

    Wittorf, den 28.02.2003
    Der Vorstand
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